AGB

Unsere Einheitspreise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Sie sind aufgrund der am Tage der Angebotslegung geltenden Lohn-, Material- und Transportkosten errechnet und gelten als veränderlich im Sinne der ÖNORM B 2111.

Für die gegenständlichen Arbeiten gelten alle einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere A 2050, B 2061, B 2110 – B 2114, in der gültigen Fassung am Tage der Angebotslegung. Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber.

Die Arbeiten werden in der Normalarbeitszeit (Montag – Donnerstag von 07:00 – 16:30 Uhr und Freitag von 07:00 – 12:30 Uhr) durchgeführt. Schlechtwetter verlängert die Bauzeit.

Die Preisbindung unseres Angebotes beträgt 10 Tage ab Angebotsdatum.

Sicherstellung Auftraggeber:

Dem Auftragnehmer steht es frei, bei Vertragsabschluss eine Sicherstellung (in Form einer Bankgarantie oder Vorauszahlung) in Höhe der Auftragssumme zu verlangen. Die Kosten für die Erstellung einer Bankgarantie als Sicherstellung bis zu einer Höhe von 1 % der Sicherungssumme trägt der Auftragnehmer.

Die Abrechnung erfolgt, außer bei Pauschalaufträgen, nach den in der Natur nach Ausführung der Arbeiten festgestellten Massen bzw. Lieferscheinen und Berichten.

Bei Regiearbeiten wird der Zuschlag auf Stoffe, Geräte und Fremdleistungen mit 17 % verrechnet.
Im Auftragsfall gewährte Nachlässe gelten nicht für Regiepreise.

Der Besteller verpflichtet sich für die termingerechte Bezahlung zu sorgen. Bei Zahlungsverzug werden die Mahnkosten des KSV zuzüglich der Verzugszinsen (12 % p.A.) in Rechnung gestellt.

Zahlungsbedingungen:

Teilrechnungen werden dem Baufortschritt entsprechend gelegt.
8 Tage nach Rechnungserhalt, netto Kassa ohne Abzug von Haftrücklässen.
Haftrücklässe können erst ab einer Abrechnungssumme von 20.000,00 Euro (Netto) einbehalten werden.
Der Auftragnehmer kann Haftrücklässe mittels Bankgarantiebrief einer österreichischen Versicherung oder eines österreichischen Bankinstitutes ablösen.

Reklamationen werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich sind und innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung beim Auftragnehmer einlangen.

Die Haftzeit beträgt 3 Jahre und beginnt mit der Abnahme des Bauwerkes durch den Auftraggeber.
Erfolgt keine gemeinsame Abnahme, beginnt die Haftzeit mit dem Datum der Schlussrechnung.

Gerichtstand:

Sachlich und örtliches Gericht an der Geschäftsanschrift des Bieters. Es gilt das österreichische Recht ohne Anwendung von Kollisionsnormen als vereinbart.

 

Stand November 2022

Asphalt Felsinger

Betriebs GesmbH

Wildpretstraße 11
1110 Wien

+43 1 760130
felsinger@felsinger.at